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VwGH 27. 4. 2012, 2011/02/0311 (Straßenpolizei)

VwGHStraßenpolizeiZfV 2012/1699ZfV 2012, 1075 Heft 6 v. 7.1.2013

StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest; Verweigerung; unkorrekte Atmung; keine Beweisführung zu vorangehendem Alkoholkonsum erforderlich)

VwGH 27. 4. 2012, 2011/02/0311

Den als Verweigerung beurteilten Sachverhalt (nämlich dass die Fehlversuche durch eine bewusst unkorrekte Atmung des Bf zustande gekommen sind) hat die belBeh unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf mit dem Vortestgerät ohne weiteres ein gültiges Messergebnis zustande brachte sowie der Tatsachen, dass der Bf beim Test durch den Amtssachverständigen aus medizinischer Sicht in der Lage war, das für eine Atemluftuntersuchung erforderliche Luftvolumen auszublasen und keine solchen gesundheitlichen Einschränkungen hatte, die ihm dies früher unmöglich gemacht hätten sowie in Anbetracht der Aussage des Meldungslegers, es habe auch keine Anzeichen für die Unmöglichkeit der Ablegung des Alkotests gegeben, in schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung festgestellt. Der medizinische SV hat begründet dargelegt, weshalb der Bf in der Lage gewesen sei, den Alkomaten so zu beatmen, dass ein gültiges Ergebnis zustande gekommen wäre. Zu Recht hat die belBeh auch von der Einvernahme von Zeugen Abstand genommen, die zum Beweis geführt wurden, der Bf habe keinen Alkohol zu sich genommen, weil dies für das infrage kommende Tatbild der Verweigerung gemäß § 5 Abs 2 StVO ohne Relevanz ist. Abweisung.

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