StVO: § 43 Abs 2 (Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise; Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insb durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe; Verordnung; Verordnungserlassung; keine Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen)
§ 94f Abs 1 lit a (Mitwirkung; Verordnung; Anhörungsrechte; keine von anerkannten Umweltorganisationen)