GlücksspielG: § 2 Abs 1 idF BGBl I 2010/111 (Ausspielungen; von einem Unternehmer veranstaltete, organisierte, angebotene oder zugänglich gemachte Glücksspiele)
§ 2 Abs 2 (Unternehmer, Begriff; auch bei abgesprochener Erbringung von Teilleistungen, selbst bei einzelnen beteiligten Personen die Absicht, Einnahmen zu erzielen, fehlt; in ein anderes Bundesland "ausgelagerte" Teilleistungen)