GlücksspielG: § 2 Abs 3 (Glücksspielautomaten, Begriff; bloße Eingabeterminals fallen nicht darunter)
§ 2 Abs 4 (verbotene Ausspielungen)
§ 12a Abs 1 erster Satz (elektronische Lotterie; unmittelbare Spielteilnahme über elektronische Medien und zentralseitige Entscheidung über Spielergebnis)