WehrG 2001: § 26 Abs 1 Z 2 idF BGBl I 2001/146 (Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes; Voraussetzungen; besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen)
VwGH 21. 2. 2012, 2011/11/0086
1. a) Mit dem angef B wies die belBeh den Antrag des Bf auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gem § 26 Abs 1 Z 2 WehrG 2001 ab. Dieser Entscheidung lag zugrunde: Der am 17. 9. 1990 geborene Bf absolvierte nach Abschluss der Pflichtschule eine Ausbildung im Lehrberuf Landmaschinentechniker vom 10. 7. 2006 bis 9. 1. 2010. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern (der Vater ist 1965 geboren, die Mutter 1968), die als Landwirte tätig sind. Im gemeinsamen Haushalt leben zudem der Großvater und eine Großtante des Bf. Die Schwester des Bf hingegen lebt seit Mai 2009 mit ihrem Lebensgefährten in N, ist dort als Pflegehelferin tätig und studiert zudem seit dem Wintersemester 2010/2011 an der Universität Graz.