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VwGH 21. 2. 2012, 2010/11/0013 (Militärwesen)

VwGHMilitärwesenZfV 2012/1327ZfV 2012, 850 Heft 5 v. 14.11.2012

WehrG 2001: § 21 Abs 1 (Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung; freiwillige Meldung ist unwiderruflich)

§ 21 Abs 1 idF BGBl I 2005/58 (Milizübungen und vorbereitende Milizübungen; freiwillige Meldung ist unwiderruflich)

§ 61 Abs 26 (Übergangsbestimmung; Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. 1. 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet; bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen)

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