AlVG: § 14 Abs 1 (Anwartschaft; Beschäftigung von 52 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung, nicht vorliegende)
§ 46 Abs 1 (Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosigkeit; Versäumnis einer Frist zur Beibringung fehlender Unterlagen)