GewO: § 13 Abs 3 (Ausschluss von Gewerbeausübung, Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben)
§ 87 Abs 1 Z 2 (Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Vorliegen der Gründe nach § 13 Abs 3 bis 5; keine nachträgliche Prüfung der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung; keine Ermessensausübung)