Stmk AgrargemeinschaftenG: § 7 Abs 1 (die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen; solche Verfahren können nebeneinander geführt werden; fakultative Verfahrensverbindung)
§ 7 Abs 4 (Antrag auf Singularteilung)