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VwGH 31. 1. 2012, 2010/05/0160 (Baurecht)

VwGHBaurechtZfV 2012/1042ZfV 2012, 681 Heft 4 v. 21.9.2012

NÖ BauO: § 62 Abs 2 (Schmutzwässer, grundsätzlich Anschlusszwang an die öffentliche Kanalanlage)

§ 62 Abs 3 (Ausnahmen vom Anschlusszwang, Voraussetzung des Bestehens einer wasserrechtlich bewilligten oder als bewilligt geltenden Kläranlage im Antragszeitpunkt; nur für Abwasserreinigungsanlagen, die Stand der Technik entsprechen und kommunaler Anlage gleichwertig oder überlegen sind; nicht bewilligte, mit Senkgrubenbetrieb vergleichbare Kläranlage)

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