NÖ BauO: § 62 Abs 2 (Schmutzwässer, grundsätzlich Anschlusszwang an die öffentliche Kanalanlage)
§ 62 Abs 3 (Ausnahmen vom Anschlusszwang, Voraussetzung des Bestehens einer wasserrechtlich bewilligten oder als bewilligt geltenden Kläranlage im Antragszeitpunkt; nur für Abwasserreinigungsanlagen, die Stand der Technik entsprechen und kommunaler Anlage gleichwertig oder überlegen sind; nicht bewilligte, mit Senkgrubenbetrieb vergleichbare Kläranlage)