ABGB: § 276 Abs 1 idF Sachwalterrechts-ÄnderungsG 2006 (Entschädigung; Entgelt und Aufwandersatz; jährliche Entschädigung unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit)
§ 276 Abs 2 idF Sachwalterrechts-ÄnderungsG 2006 (Entschädigung; Entgelt und Aufwandersatz; Besorgung sonst Dritten entgeltlich übertragener Angelegenheiten unter Nutzung besonderer beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten; Anspruch auf angemessenes Entgelt)