B-VG: Art 131 Abs 1 Z 1 (Bescheidbeschwerde, Legitimation keine; keine gegenüber dem Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete subjektive Interessensphäre der Landeshauptstadt Graz als Sozialhilfeträger in einer Leistungssache nach dem Stmk Sozialhilfegesetz)
Stmk SozialhilfeG: § 4 Abs 1 (Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes)