Tir Landes-PolizeiG: § 17 Abs 1 (Betrieb eines Bordells, amtsärztliche Bestätigung über Geschlechtskrankheiten; Nichtgenügen einer fachärztlichen Bestätigung)
VwGH 14. 10. 2011, 2009/09/0085
Nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs 1 Tir Landes-PolizeiG (TLPG) ist der Nachweis durch "eine höchstens eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bestätigung" erforderlich. Die Vorschrift des § 17 Abs 1 TLPG knüpft mit diesem Wortlaut an die in § 1 der aufgrund des § 11 Abs 2 des GeschlechtskrankheitenG, StGBl 1945/152 idF BGBl 1993/345, erlassenen V über die gesundheitliche Überprüfung von Prostituierten, BGBl 1974/314 idF BGBl 1993/591, normierte Verpflichtung an, wonach sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an Anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche "einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten" zu unterziehen haben. Das Erfordernis, dass diese Untersuchung durch einen Amtsarzt, sohin durch ein Organ der Sanitätspolizei erfolgt (vgl §§ 11 f der 1. DurchführungsV zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, dRGBlI S 177/1935 idF GBlÖ 1938/686) ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und im Hinblick auf die amtliche Eigenschaft des Amtsarztes im Unterschied zur Eigenschaft eines Facharztes als SV auch sachlich gerechtfertigt. Die in § 17 Abs 1 TLPG verlangte amtsärztliche Bestätigung kann nicht durch die Bestätigung eines Facharztes ersetzt werden. Abweisung.