Tir GrundsicherungsV: § 5 Abs 2 (Sonderzahlungen im Fall der Gewährung monatlich wiederkehrender Geldleistungen für Lebensunterhalt [Richtsatz] und Unterkunft; erstmalige Sonderzahlung, wenn zuvor für 3 Monate durchgehend eine Unterstützung gewährt wurde; kein Anspruch im Fall bloßer "Aushilfen" wegen akuter Notsituation)
VwGH 31. 3. 2011, 2007/10/0154