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VwGH 13. 5. 2011, 2010/10/0122 (Jugendwohlfahrt)

VwGHJugendwohlfahrtZfV 2012/799ZfV 2012, 535 Heft 3 v. 9.7.2012

Stmk JugendwohlfahrtsG 1990: § 47 (für Kostentragung durch Sozialhilfeverbände und durch die Stadt Graz sowie Rückersätze gilt das Stmk SozialhilfeG)

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