FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel; kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet; Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels steht Ausweisung nicht entgegen)
§ 66 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; Überwiegen der öffentlichen Interessen; Aufenthaltsdauer durch zum Teil auf Asylantrag gestützten Aufenthalt relativiert, langandauernder unrechtmäßiger Aufenthalt; illegale Einreise)