Tir FLG 1978: § 33 Abs 1 lit b (Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind solche, welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde [Ortschaft], eines oder mehrerer Gemeindeteile [Ortsteile], einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- und Wandelgründen gemeinschaftliche oder wechselweise benutzt werden)