Oö ROG: § 30 Abs 5 (Grünland, zulässige Bauten; Notwendigkeit für den widmungsgemäßen Betrieb; bloße allfällige Zweckmäßigkeit nicht relevant; natürliche Düngerproduktion durch Schafhaltung einer Erwerbsgärtnerei)
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§ 40 Abs 8 (bauliche Anlage, Verwendung nicht entsprechend dem ROG, Untersagung; Untersagung der Haltung von Schafen in Folientunnel einer Erwerbsgärtnerei; Untersagung der Haltung sonstiger Nutztiere durch Berufungsbehörde ohne vorheriges Parteiengehör)