Wr BauO: § 70 Abs 1 (Bauansuchen, mündliche Verhandlung)
§ 71 (Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes; City-Light-Vitrinen)
§ 85 (Errichtung von Bauwerken, Zulässigkeit; keine Störung oder Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbilds; City-Light-Vitrinen in der Wiener Innerstadt; Störung des örtlichen Stadtbildes wegen Überfrachtung des Straßenraumes)