VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, nur minderer Grad des Versehens; falsche Bestimmung einer Rechtsmittelfrist durch erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft; kein Nachweis der Erfüllung der Überwachungspflicht; regelmäßige Kontrolle ungenügend, Kontrolle in jedem Einzelfall erforderlich)
VwGH 6. 7. 2011, 2011/06/0031 und 0064