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VwGH 16. 9. 2011, 2011/02/0150 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

VwGHVerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2012/509ZfV 2012, 355 Heft 2 v. 9.5.2012

B-VG: Art 132 zweiter Satz (Säumnisbeschwerde; keine in Verwaltungsstrafsachen; umfassender Begriff; Antrag auf Aufschub einer Geldstrafe oder Teilzahlung)

VwGH 16. 9. 2011, 2011/02/0150

Nach VwGH 25. 2. 1985, Slg 11.682 ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" in Art 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die iZm einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich somit auf alle "Verfahren vor den VerwaltungsBeh wegen Verwaltungsübertretungen". Nach VwGH Beschluss v 20. 9. 1989, Slg 12 999 stellt eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, eine "Verwaltungsstrafsache" iSd Art 132 zweiter Satz B-VG dar und ist daher eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen.

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