VwGG: § 36 Abs 2 (Säumnisbeschwerdeverfahren; Einstellung bei Erlassung des Bescheides)
§ 52 Abs 1 (Aufwandersatz, wenn mehrere Bescheide in einer Beschwerde angefochten wurden)
§ 55 Abs 2 Z 2 (Aufwandersatz im Säumnisbeschwerdeverfahren; ausschließliches Verschulden der Partei erforderlich; sinngemäße Anwendung des § 52 Abs 1)