Wr SozialhilfeG: § 7a Abs 1 idF LGBl 2006/56 (Sozialhilfe, nur Staatsbürger anspruchsberechtigt)
§ 7a Abs 2 lit d (Gleichstellung der durch das EWR-Abkommen begünstigten Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie der Personen, denen dieser Status nach der Unionsbürger-RL erhalten bleibt sowie deren Familienangehörigen; bei erlaubtem Inlandsaufenthalt)