Wr SozialhilfeG: § 26 Abs 1 Z 1 (Ersatz der Sozialhilfekosten durch den Empfänger der Sozialhilfe, wenn er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt; kein Kostenersatz, soweit dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde; Begriff "hinreichend"; tatsächliche Verfügbarkeit der für die Ersatzleistung erforderlichen Geldmittel)
VwGH 29. 1. 2010, 2009/10/0128