Wr SozialhilfeG: § 26 Abs 1 Z 1 (Ersatz der Sozialhilfekosten durch den Empfänger der Sozialhilfe, wenn er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hierzu gelangt; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verfügbarkeit der für die Ersatzleistung erforderlichen Geldmittel)
VwGH 16. 6. 2011, 2008/10/0103