Stmk SozialhilfeG 1998: § 31 Abs 1 (Rückersatzansprüche Dritter gegen den Sozialhilfeträger für Hilfeleistung für einen Hilfsbedürftigen; Spitalskostenrückersatz, Rückersatzanspruch des Krankenanstaltenerhalters bei unabweisbaren behandlungsbedürftigen Patienten nur im Falle von deren Hilfsbedürftigkeit; keine Vermutung der Hilfsbedürftigkeit bei befürchteter Uneinbringlichkeit der Spitalskosten beim Patienten oder bei Unmöglichkeit der Feststellung der persönlichen Verhältnisse durch den Spitalserhalter)