BörseG: § 48a Abs 1 Z 2 lit c idF BGBl I 2004/127 ("Marktmanipulation", Begriff; Eignung, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente zu geben; Irreführungseignung einer objektiv unvollständigen Meldung, Verschweigen, dass 42 % der Zertifikate der Kapitalerhöhung nicht auf dem Markt platziert werden konnten, sondern aufgrund einer vertraglichen Übernahmeverpflichtung erworben wurden; Wissen oder Wissen-Müssen der die Nachricht verbreitenden Person, dass sie falsch oder irreführend sind; besondere Sorgfalts- und Erkundigungspflichten auch eines nicht ressortzuständigen Vorstandsmitgliedes im Fall außergewöhnlicher Geschäftsfälle, Meldung iZm einer nur zum Teil platzierten Kapitalerhöhung; erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen)