EisbEG: § 1 (Enteignungsrecht des Eisenbahnunternehmers)
§ 2 (Enteignungsrecht; Ausübung, soweit dies die Herstellung und der Betrieb notwendig machen; das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme von Liegenschaften wird durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung verbindlich festgestellt)