Nö FischereiG 2001: § 19 Abs 1 (Einteilung der Fischwässer in Fischereireviere durch den NÖ Landesfischereiverband nach Anhörung der Fischereiberechtigten und des Fischereirevierverbandes; keine ausdrückliche Regelung der Parteistellung)
§ 19 Abs 4 (Neuvornahme der Einteilung)