BDG: § 51 Abs 2 (Abwesenheit vom Dienst; Krankheit; Vertrauen auf die ärztliche Bestätigung, bis die Dienstbehörde dem Beamten Entgegenstehendes nachweislich mitteilt oder er aufgrund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung vertrauen konnte)
GehG: § 12c Abs 1 Z 2 (Entfall der Bezüge; ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst)