Stmk BauG: § 19 Z 2 (bewilligungspflichtige Vorhaben; Nutzungsänderungen mit Auswirkungen auf Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Sicherheit oder die Nachbarrechte berührend; Bastelraum, der angeblich für betriebliche Tätigkeiten verwendet wird; Feststellung der konkret entfalteten Tätigkeit; Nutzungsänderung, falls die Tätigkeit betrieblich; Kriterien des § 1 Abs 2 GewO maßgeblich)