Stmk BauG: § 38 (Untersagung der Benützung eines Gebäudes; Derogation einer früheren Benützungsbewilligung)
AVG: § 68 Abs 3 (Aufhebung im öffentlichen Interesse, Gefährdung von Leben oder Gesundheit; keine, wenn dem aufgehobenen Bescheid im Zeitpunkt der Aufhebung keine normative Bedeutung mehr zukommt; Benützungsbewilligung für bewilligten Um- und Zubau, Derogation durch nachfolgende Untersagung der Benützung für das gesamte Gebäude)