WRG 1959: § 31 Abs 3 (wasserpolizeilicher Auftrag; die Wasserrechtsbehörde hat die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen; § 31 Abs 3 sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor)
VwGH 26. 1. 2011, 2009/07/0110