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VwGH 16. 12. 2010, 2009/07/0040 (Zivil- und Strafrechtswesen)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/1128ZfV 2011, 712 Heft 4 v. 19.9.2011

ABGB: § 1075 (der Berechtigte muss bewegliche Sachen binnen vierundzwanzig Stunden, unbewegliche aber binnen dreißig Tagen, nach der geschehenen Anbietung, wirklich einlösen; Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen; § 1075 Abs 1 ABGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine "wirkliche Einlösung"; fristgerechtes, konkretes und reales Zahlungsangebot nötig)

VwGH 16. 12. 2010, 2009/07/0040

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