ABGB: § 1075 (der Berechtigte muss bewegliche Sachen binnen vierundzwanzig Stunden, unbewegliche aber binnen dreißig Tagen, nach der geschehenen Anbietung, wirklich einlösen; Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen; § 1075 Abs 1 ABGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine "wirkliche Einlösung"; fristgerechtes, konkretes und reales Zahlungsangebot nötig)
VwGH 16. 12. 2010, 2009/07/0040