AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen, Schriftlichkeit im Falle der Fristgebundenheit)
§ 53a Abs 1 (Gebührenanspruch eines nichtamtlichen Sachverständigen, Geltendmachung gem § 38 GebAG 1975)
GebAG 1975: § 38 Abs 1 (Geltendmachung des Gebührenanspruches des Sachverständigen binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Anspruchsverlust, schriftlich oder mündlich, nicht aber telefonisch; Mündlichkeit in Abweichung vom subsidiär geltenden § 13 Abs 1)