B-VG: Art 1219a Abs 1 Z 2 (UVS, Maßnahmenbeschwerden; ohne richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommene Festnahme und Anhaltung im Dienste der Strafjustiz durch die Bundespolizei; Unklarheit über den Zeitpunkt der Kontaktnahme der Organe der BPolDion Wien mit dem Staatsanwalt; ein "In-Aussicht-Stellen" eines Antrages des Staatsanwaltes auf Verhängung der Untersuchungshaft ist weder ein solcher Antrag des Staatsanwaltes noch ersetzt es einen richterlichen Befehl)