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VwGH 15. 12. 2010, 2009/12/0195 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/1109ZfV 2011, 705 Heft 4 v. 19.9.2011

AVG: § 18 Abs 4 (Erledigungen; schriftliche Ausfertigungen, Name des Genehmigenden; absolute Nichtigkeit der Erledigung)

VwGH 15. 12. 2010, 2009/12/0195

Aus dem Grunde des § 18 Abs 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Beh, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

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