AVG: § 18 Abs 4 (Erledigungen; schriftliche Ausfertigungen, Name des Genehmigenden; absolute Nichtigkeit der Erledigung)
VwGH 15. 12. 2010, 2009/12/0195
Aus dem Grunde des § 18 Abs 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Beh, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.