AVG: § 42 (mündliche Verhandlung; in erster Instanz übergangene Partei; kein Anspruch auf Wiederholung der Verhandlung)
§ 45 Abs 3 (Parteiengehör; in erster Instanz übergangene Partei; Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids; Verpflichtung zur Substanziierung der Einwendungen; nicht näher spezifizierter Einwand von Emissionen)