AVG: § 56 (Feststellungsbescheid, Voraussetzungen der Zulässigkeit, subsidiärer Rechtsbehelf der Rechtsverteidigung, bei Unzumutbarkeit des Rechtsweges, Klarstellung für die Zukunft; rechtliches Interesse an Erhebung einer Individualbeschwerde; mangelnde gesetzliche Grundlage; kein notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; entgegenstehende Rechtslage)