GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 1 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Ausschlussgrund ua der gerichtlichen Verurteilung zu drei Monate übersteigender Freiheitsstrafe und Befürchtung einer ähnlichen Straftat bei Gewerbeausübung; Prognoseentscheidung; Berücksichtigung auch von aus den Tathandlungen zum Ausdruck kommender Gewaltbereitschaft)
VwGH 25. 1. 2011, 2009/04/0238