GewO 1994: § 359b Abs 1 (gewerbliche Betriebsanlagen, vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
§ 359b Abs 2 (ebenso; Verordnungsermächtigung des BM zur Bezeichnung von Arten von Betriebsanlagen, die dem vereinfachten Verfahren gem Abs 1 zu unterziehen sind, weil zu erwarten ist, dass die Interessen gem § 74 Abs 2 hinreichend geschützt und Umweltbelastungen vermieden werden; Einzelfallprüfung; Nachbarn, keine subjektiv-öffentlichen Rechte)