ImpfschadenG: § 1 idF BGBl I 2006/169 (Entschädigungsleistung des Bundes für Schäden, die durch Schutzimpfung verursacht worden sind; Anspruch auf Entschädigung besteht schon im Fall der Kausalitätswahrscheinlichkeit)
§ 3 Abs 3 (Anwendung ua des § 2 HVG)