VStG: § 9 Abs 7 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Vertreter von juristischen Personen; Haftung der juristischen Person für Verwaltungsstrafe; Parteistellung der für die Strafe gegen ein vertretungsbefugtes Organ haftenden Gesellschaft; mangelnde Beiziehung im Verfahren; normativer Abspruch über Haftung im Strafbescheid notwendig)