VStG: § 21 Abs 1 (hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibendes Verhalten, Absehen von Strafe; Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Bewilligung, kein Zurückbleiben in diesem Sinne)
VwGH 12. 10. 2010, 2009/05/0289