StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest; Verweigerung; behauptete Unmöglichkeit der Ablegung; kein Hinweis und keine Erkennbarkeit aufgrund situationsbezogenen Verhaltens)
VwGH 26. 11. 2010, 2009/02/0392