StVG: § 68 Abs 1 (Krankmeldung durch Strafgefangenen, Unfall, Selbstmordversuch; Meldung an den Anstaltsarzt)
§ 68 Abs 2 (ebenso; Untersuchung des Strafgefangenen durch den Anstaltsarzt)
§ 71 Abs 1 (Überstellung in eine andere Anstalt; keine Möglichkeit der sachgemäßen Behandlung in der Anstalt)