GSVG: § 2 Abs 1 Z 1 (Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung; Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft)
§ 4 Abs 1 Z 1 (Ausnahme von der Pflichtversicherung; Unterbrechung der Versicherungspflicht aufgrund einer Betriebsunterbrechung; keine Unterbrechung des Ruhens durch eine als Einkommensersatz gewährte Versicherungsleistung)