BSVG: § 2 Abs 1 Z 1 (Pflichtversicherung; Personen, die auf ihre Rechnung einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen; Einbringung in eine Kapitalgesellschaft; keine rückwirkende Änderung der Zuordnung dinglicher Rechte oder rückwirkende Begründung eines zur Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigenden und verpflichtenden obligatorischen Rechtsverhältnisses)