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VwGH 9. 11. 2010, 2008/09/0212 (Polizeirecht)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/721ZfV 2011, 474 Heft 3 v. 6.7.2011

Tir LandespolizeiG: § 14 lit b (verbotene Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution)

VwGH 9. 11. 2010, 2008/09/0212

1. Unter "Anbahnung" der Prostitution iS von § 14 lit b Tir LandespolizeiG (TLPG) ist jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung in der Absicht, sich hierdurch fortlaufend eine Einnahme zu verschaffen, zu verstehen (EB zum Entwurf des Landes-PolizeiG, LGBl 1976/60). In den erwähnten Erläut stellte der Landesgesetzgeber auch fest, dass sich das Verbot der Prostitution auch auf die Tathandlung der Anbahnung erstrecken solle, um auch bloße, noch nicht als Versuch zu qualifizierende Vorbereitungshandlungen zu erfassen. Damit sollte die Best des § 14 Abs 1 TLPG nicht nur sämtliche Versuchshandlungen iSd § 8 VStG miteinschließen, sondern darüber hinaus auch das Anwerben von Kunden durch Ansprechen sowie durch konkludente Handlungen erfassen. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter dem Begriff der "Anbahnung" setzt aber jedenfalls voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt.

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